Wir sind auch dabei, wenn es um spazieren gehen, Beratung oder Unterstützung bei einem Fitnessprogramm geht.
Wir kommen mit zu Veranstaltungen, helfen bei Bankthemen oder beraten zu Umbaumaßnahmen im Haus.
Möchten Sie das Haus seniorengerecht umbauen oder einfach mal neu dekorieren? Ein Verwöhnprogramm wäre auch mal wieder schön? Mit einer Einkaufsbegleitung shoppen gehen? All das und vieles mehr können wir für Sie tun. Schauen Sie sich die verschiedenen Möglichkeiten an und lassen Sie bereitgestellte Gelder der Pflegekassen nicht verfallen.
„Urlaub von der Pflege“, oder einfach „Zeit für sich“ für pflegende Angehörige
Den Anspruch auf die Verhinderungspflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.
Der Gesetzgeber nennt das Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Die Verhinderungspflege dient der Entlastung von Pflegepersonen bei Urlaubs-, Krankheits- oder anderweitiger Verhinderung.
Wer pflegebedürftige Menschen im häuslichen Umfeld pflegt hat Anspruch auf maximal 42 Tage im Jahr, Urlaub von der Pflege zu machen.
Ihnen stehen im Jahr € 1.685,00 durch die Pflegekasse zu, in der Sie sich durch einen Pflegedienst vertreten lassen können.
Ab dem 01.07.2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu € 3.539 zur Verfügung.
Eine Auszahlung des Geldbetrages ist nicht möglich.
Beantragen Sie Pflegehilfsmittel (vgl. § 40 Absatz 1 bis 3 SGB XI)
Sie haben Anspruch auf Versorgung mit „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“, wie z.B. Einmalhandschuhe und Inkontinenzmaterialien.
Die Höhe des monatlichen Betrages, durch die Pflegeversicherung, beläuft sich grundsätzlich auf bis zu € 42,00 pro Monat.
Was sind Entlastungsleistungen?
Wenn Sie z.B.
kann Ihr Pflegedienst diese Leistungen über den § 45b über (Entlastungsleistung) in Höhe von € 131,00 im Monat erbringen.
Die Pflegekassen gewähren Ihnen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen
zur Verbesserung Ihres Wohnumfeldes in Höhe von bis zu € 4.180,00 pro Maßnahme.
Wenn weitere anspruchsberechtigte Personen in Ihrem Haushalt wohnen, wie z.B. Ihr Ehepartner oder Wohngemeinschaften, können die Ansprüche zusammen addiert werden. Dies ist bis zu einem maximalen Betrag von € 16.000,00 pro Maßnahme möglich.
Als Beispiele seien hier technische Hilfen im Haushalt (z.B. Treppenlift) oder
bauliche Maßnahmen (z.B. eine Verbreiterung von Türrahmen, Badumbau, Türschwellen/Rampen usw.) genannt.
Was können wir für Sie tun?
Der Gesetzgeber nennt die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI.
Wenn Ihre Pflegeperson verhindert ist, können Sie Kurzzeitpflege (maximal acht Wochen im Jahr) in einem Pflegeheim in Anspruch nehmen.
Eine Kurzzeitpflege ist darauf eingerichtet, Sie nur vorübergehend aufzunehmen.
Ab dem 01.07.2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu € 3.539 zur Verfügung.
Eine Auszahlung des Geldbetrages ist nicht möglich.