Wimpel 25 Jahre
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Testzentrum in Grasberg
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Ambulante Pflege am schönsten Ort der Welt: Zuhause!

Ambulante Pflege am schönsten Ort der Welt: Zuhause!

Darf es noch etwas mehr sein?

Wir sind auch dabei, wenn es um spazieren gehen, Beratung oder Unterstützung bei einem Fitnessprogramm geht.

Wir kommen mit zu Veranstaltungen, helfen bei Bankthemen oder beraten zu Umbaumaßnahmen im Haus.

Möchten Sie das Haus seniorengerecht umbauen oder einfach mal neu dekorieren? Ein Verwöhnprogramm wäre auch mal wieder schön? Mit einer Einkaufsbegleitung shoppen gehen? All das und vieles mehr können wir für Sie tun. Schauen Sie sich die verschiedenen Möglichkeiten an und lassen Sie bereitgestellte Gelder der Pflegekassen nicht verfallen.

Verhinderungspflege

„Urlaub von der Pflege“, oder einfach „Zeit für sich“  für pflegende Angehörige

Der Gesetzgeber nennt das Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.  Die Verhinderungspflege dient der Entlastung von Pflegepersonen bei Urlaubs-, Krankheits- oder anderweitiger Verhinderung. 

Wer pflegebedürftige Menschen im häuslichen Umfeld pflegt hat Anspruch auf maximal 42 Tage im Jahr, Urlaub von der Pflege zu machen. 
Ihnen stehen im Jahr € 1.612,00 durch die Pflegekasse zu, in der Sie sich durch einen Pflegedienst vertreten lassen können.

Sie haben auch die Möglichkeit die Verhinderungspflege Stundenweise in Anspruch zu nehmen, wenn Sie z.B. mal einen schönen Abend im Theater oder im Kino verbringen möchten. 

Wenn Sie die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch nehmen, haben Sie die Möglichkeit, die Hälfte des Anspruchs der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umzuwidmen. Damit erhöht sich der Anspruch auf Verhinderungspflege auf € 2.418,00.

Eine Auszahlung des Geldbetrages ist nicht möglich. 

Pflegehilfsmittel

Beantragen Sie Pflegehilfsmittel (vgl. § 40 Absatz 1 bis 3 SGB XI) 

Sie haben Anspruch auf Versorgung mit „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“, wie z.B. Einmalhandschuhe und Inkontinenzmaterialien. 

Die Höhe des monatlichen Betrages, durch die Pflegeversicherung, beläuft sich grundsätzlich auf bis zu € 40,00 pro Monat.

Entlastungsleistungen

Was sind Entlastungsleistungen?

Wenn Sie z.B. 

  • mal einen Nachmittag für sich brauchen, 
  • möchten, dass wir mit Ihrem Pflegebedürftigen spazieren gehen, 
  • Hilfe bei der Haushaltsführung benötigen, 
  • Hilfe beim Einkauf benötigen

kann Ihr Pflegedienst diese Leistungen über den § 45b über (Entlastungsleistung) in Höhe von € 125,00 im Monat erbringen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Pflegekassen gewähren Ihnen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen
zur Verbesserung Ihres Wohnumfeldes in Höhe von bis zu € 4.000,00 pro Maß
nahme.

Wenn weitere anspruchsberechtigte Personen in Ihrem Haushalt wohnen, wie z.B. Ihr Ehepartner oder Wohngemeinschaften, k
önnen die Ansprüche zusammen addiert werden. Dies ist bis zu einem maximalen Betrag von € 16.000,00 pro Maßnahme möglich.

Als Beispiele seien hier technische Hilfen im Haushalt (z.B. Treppenlift) oder
bauliche Ma
ßnahmen (z.B. eine Verbreiterung vonTürrahmen, Badumbau, Türschwellen/Rampen usw.) genannt.

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„Urlaub von der Pflege“, oder einfach „Zeit für sich“  für pflegende Angehörige

Der Gesetzgeber nennt das Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.  Die Verhinderungspflege dient der Entlastung von Pflegepersonen bei Urlaubs-, Krankheits- oder anderweitiger Verhinderung. 

Wer pflegebedürftige Menschen im häuslichen Umfeld pflegt hat Anspruch auf maximal 42 Tage im Jahr, Urlaub von der Pflege zu machen. 
Ihnen stehen im Jahr € 1.612,00 durch die Pflegekasse zu, in der Sie sich durch einen Pflegedienst vertreten lassen können.

Sie haben auch die Möglichkeit die Verhinderungspflege Stundenweise in Anspruch zu nehmen, wenn Sie z.B. mal einen schönen Abend im Theater oder im Kino verbringen möchten. 

Wenn Sie die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch nehmen, haben Sie die Möglichkeit, die Hälfte des Anspruchs der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umzuwidmen. Damit erhöht sich der Anspruch auf Verhinderungspflege auf € 2.418,00.

Eine Auszahlung des Geldbetrages ist nicht möglich. 

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Beantragen Sie Pflegehilfsmittel (vgl. § 40 Absatz 1 bis 3 SGB XI) 

Sie haben Anspruch auf Versorgung mit „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“, wie z.B. Einmalhandschuhe und Inkontinenzmaterialien. 

Die Höhe des monatlichen Betrages, durch die Pflegeversicherung, beläuft sich grundsätzlich auf bis zu € 40,00 pro Monat.

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Was sind Entlastungsleistungen?

Wenn Sie z.B. 

  • mal einen Nachmittag für sich brauchen, 
  • möchten, dass wir mit Ihrem Pflegebedürftigen spazieren gehen, 
  • Hilfe bei der Haushaltsführung benötigen, 
  • Hilfe beim Einkauf benötigen

kann Ihr Pflegedienst diese Leistungen über den § 45b über (Entlastungsleistung) in Höhe von € 125,00 im Monat erbringen.

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Die Pflegekassen gewähren Ihnen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen
zur Verbesserung Ihres Wohnumfeldes in Höhe von bis zu € 4.000,00 pro Maß
nahme.

Wenn weitere anspruchsberechtigte Personen in Ihrem Haushalt wohnen, wie z.B. Ihr Ehepartner oder Wohngemeinschaften, k
önnen die Ansprüche zusammen addiert werden. Dies ist bis zu einem maximalen Betrag von € 16.000,00 pro Maßnahme möglich.

Als Beispiele seien hier technische Hilfen im Haushalt (z.B. Treppenlift) oder
bauliche Ma
ßnahmen (z.B. eine Verbreiterung vonTürrahmen, Badumbau, Türschwellen/Rampen usw.) genannt.

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Ihre Wünsche sind unsere Herausforderung

Ihre Wünsche sind unsere Herausforderung

Die Qualität des ambulanten Pflegedienstes Pflegezentrum Grasberg:

(Gemäß der letzten Qualitätsprüfung nach § 114 Abs. 1 SGB XI am 29.04.2019

Den gesamten Bericht der Qualitätsprüfung können
Sie sich hier als PDF herunterladen. (1,2 MB)

Transparenzbericht Pflegezentrum Grasberg GmbH freigestellt 2019 web
Transparenzbericht Pflegezentrum Grasberg GmbH freigestellt 2019 web
Gestaltung & Programmierung:
Brandfisher Werbeagentur